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"Nachfolgend informiere ich Sie über besonders wichtige Ereignisse im Zusammenhang mit den von mir bearbeiteten Rechtsgebieten."

● Blitzmeldung zum Widerrufsrecht: Ab dem 11.06.2010 neue Widerrufsbelehrung !!!

Die aktuell genutzte Widerrufsbelehrung wird zum Stichtag 11.06.2010 durch neue Texte ersetzt, was für Ihre Verkaufspraxis von großer Bedeutung ist.

Folgende Änderungen zur bisherigen Praxis werden eintreten:

Die Widerrufsfrist für Fernabsatzgeschäfte wird – von bisher einem Monat – auf 14 Tage reduziert, sofern der Verbraucher durch Vorlage der vollständigen Widerrufsbelehrung in schriftlicher Form, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, über seine Rechte informiert worden ist.

Wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in vollständiger und schriftlicher Form dem Verbraucher vorgelegt wird, profitiert der Verkäufer von einem „nur“ 14-tägigen Widerrufsrecht des Käufers. Das war nach Lage bis 11.06.2010 der Klassiker der längeren Monatsfrist. Falls die Belehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgt, behält der Verbraucher ein 1-monatiges Widerrufsrecht.

Was bedeutet hierbei nun „unverzüglich“? Die Widerrufsbelehrung gilt dann als unverzüglich, wenn der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreift, um den Käufer in Textform über seine Widerrufsrechte zu belehren. Grundsätzlich kann die Belehrungspflicht als schuldhafte verzögert an-gesehen werden, wenn der Händler nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Belehrung in Richtung Käufer auf den Weg bringt. Zweifelsfragen wird die Rechtssprechung zu klären haben.

Im Bereich des Wertersatzes wird – vorbehaltlich der unklaren Lage, ob überhaupt Wertersatz verlangt werden kann – klargestellt, dass der Verkäufer Wertersatz verlangen kann, wenn die Belehrung über den Wertersatz ebenfalls unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgt.

Zum 11.06.2010 wird die BGB-InfoV gestrichen. Die vorhandenen Regelungen werden in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch übernommen (EGBGB), womit die Regelungen der BGB-InfoV (z. B. die Musterwiderrufsbelehrung) keine durch ein Ministerium erlassene Rechtsverordnung mehr sind, sondern Gesetzeskraft erhalten, womit die Gerichte stärker gebunden werden. Daher muss die Musterwiderrufsbelehrung nun auch redaktionell überarbeitet werden.

Als ein besonderes Problem erweisen sich Unterlassungserklärungen ab dem 11.06.2010, die ein Händler abgegeben hat, der in der Vergangenheit auf Grund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zu Recht abgemahnt worden ist. Der Wortlauf der Unterlassungserklärung ist genau zu überprüfen, damit kein Verstoß gegen die in der Welt befindliche Erklärung zu befürchten ist, woraus die Zahlung einer Vertragsstrafe folgen kann. Hier sollte vor allem daran gedacht werden, die strafbewehrten Un-terlassungserklärungen rechtzeitig zu annullieren, zu kündigen oder neu zu verfassen, damit die fehlerhaft gewordene (Alt-) Erklärung ihre Wirksamkeit verliert.

Fazit:

Da es keine Übergangsregelung geben wird, ist die alte Rechtslage bis zum 11.06.2010, 0.00 Uhr zu beachten. Danach tritt dann direkt die neue Regelung in Kraft. Die Widerrufsbelehrung ist also anzu-passen und ab dem 11.06.2010 neu zu verwenden. Ab dem 11.06.2010 sollten Widerrufsbelehrungen, die erst nach dem Vertragsschluss versendet werden, schnellstmöglich - spätestens am Folgetag - auf den Weg zum Käufer gebracht werden. Falls strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben wurden, sollten diese überprüft und ggf. „geändert“ werden. Insgesamt empfiehlt es sich wegen der Fülle von Neuerungen einen auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

● Änderung der Widerrufsbelehrung nach EuGH Urteil vom 03.09.2009

Der EuGH hat entschieden, dass die nach deutschem Recht bestehende Regelung, wonach im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes gegebenenfalls auch gezogenen Nutzungen bzw. ein Wertersatz für die Nutzungen der Ware verlangt werden kann, nicht EU-Richtlinienkonform mit dem erwünschten Verbraucherschutz ist. Daher muss die erst zum 01.04.2008 in Kraft getretene Musterwiderrufsbelehrung geändert - den Vorgaben des EuGH angepasst - werden, um auch der drohenden Abmahnwelle wirksam entgegen zu treten.

Wichtig ist, dass Sie die Änderungen in allen Widerrufsbelehrungen, also nicht nur z.B. in dem eBay Fenster „Widerrufs- und Rückgabebedingungen“, durchführen, sondern auch in sämtlichen AGB sowie in den Widerrufsbelehrungen innerhalb der Kaufabwicklung und den an die Käufer zu versendenden emails.

● Neues UWG zum 30.12.2008 in Kraft getreten

Recht kurzfristig ist die Novelle des Wettbewerbsrechts (UWG) in Kraft getreten. Durch die UWG-Novelle wurde die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt.

Dem Internethändler steht nun ein verschärftes Gesetzeswerk gegenüber. Eine Bagatellregelung kennt das neue UWG nicht mehr, dafür eine sogenannte "Schwarze Liste" mit 30 auf jeden Fall wettbewerbswidrigen Beispielfällen. Dem Verbraucher stehen nun noch mehr Informationsrechte zu.

Lassen Sie sich beraten.

● Die korrigierten Musterbelehrungen sind zum 1. April 2008 in Kraft getreten. Dabei hat das BMJ die zwei verbleibenden zentralen Kritikpunkte berücksichtigt: erstens wird auf die im Diskussionsentwurf vom Oktober 2007 noch geplanten Anhänge verzichtet und zweitens ist geplant, die Muster in ein formelles Gesetz zu überführen.

Weitere redaktionelle Anpassungen gegenüber dem Diskussionsentwurf vom 23.10.2007 sind u.a.:

- Änderung der Darstellung des Fristbeginns ("Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung..." statt "Maßgeblich für den Fristbeginn ist...")

- Anpassung des Gestaltungshinweises 3 zu Anlage 2 (z. B. ", jedoch nicht vor Erhalt..." statt "jedoch nicht vor dem Tage des Eingangs...") sowie Verweise auf weitere Normen der BGB-InfoV und neues Kombinationsbeispiel für einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr

- Streichung des Beispiels "Download" für eine Dienstleistung in Gestaltungshinweis 9 zu Anlage 2 (Downloads sind nach überwiegender Auffassung als Warenlieferung einzuordnen)

Achten Sie darauf, nur noch die aktuellen Texte in Ihren Angeboten zu verwenden.

● Am 11.05.2005 ist die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG) in Kraft getreten. Sie verbietet

- unlautere Geschäftspraktiken - gegenüber Verbrauchern - vor, während und nach Vertragsschluss -

und enthält im Anhang I genau 31 Geschäftspraktiken, die gegenüber Verbrauchern immer unzulässig sind. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, ihr Wettbewerbsrecht entsprechend der Richtlinie zu ändern. Diese Änderungen sollten zum 12.12.2007 in Kraft treten. Der deutsche Gesetzgeber hat die Änderungen noch nicht beschlossen. Das soll erst im Laufe des Jahres 2008 geschehen.

Bis dahin gilt das bisherige "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG), dass aber entsprechend der Richtlinie ausgelegt werden muss. Bei Werbung, die sich an Verbraucher richtet, ist ab dem 12.12.2007 die Regelungen der Richtlinie zu beachten. Ich informiere Sie gerne.

● Am 1. März 2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. In dem neuen Gesetz werden die bislang getrennt geregelten Teledienste einerseits und Mediendienste andererseits einheitlich geregelt. Zugleich wird das Teledienstedatenschutzgesetz integriert, d.h. TDG, MDStV und TDDSG fallen weg.

Wichtigste Neuerungen sind ein Bußgeldtatbestand bei unerwünschter E-Mail-Werbung, wenn E-Mails nicht als Spam kenntlich gemacht werden oder der Absender verschleiert wird (§ 16 Abs. 1 TMG) sowie erweiterte Auskunftsmöglichkeiten von Behörden.

● Seit dem 1. Januar 2007 müssen E-Mails die selben Pflichtangaben enthalten wie Geschäftsbriefe, da der Gesetzgeber die § 37a HGB, § 35a GmbH-Gesetz und § 80 AktG geändert hat.

Bitte kontrollieren Sie Ihre Webseiten, ob Sie noch die richtigen §§ zitieren.
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Da sich obige Rechtsgebiete sehr schnell entwickeln, lohnt es sich oftmals, die aktuellen Änderungen bei uns noch einmal zu erfragen.

Ich berate Sie gerne.

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News - Rechtsanwaltskanzlei Laupichler aus Hamburg
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